Fundrecht

Liebe Tierschützer*innen, hier erhalten Sie Informationen vom Landestierschutzverband Brandenburg zum Fundrecht. Für Rückfragen und Anmerkungen steht dieser Ihnen gerne zur Verfügung. (Landestierschutzverband Brandenburg, Mittelweg 5a, 06917 Jessen (Elster), info@tierschutzbrandenburg.de)

Vortrag zur HV des Landestierschutzverbandes Brandenburg e.V. (15.10.2022)

Auf Basis der Präsentation von Christian Schönwetter LL.M. (Wellington), Rico Lange, Gabriele Brückner

Themen: => Fundtiere allgemein
                 => Katzen als Fundtiere
                 => Besonderheit bei frei lebenden Katzen

 Fundtiere allgemein:

  • Tiere gelten als Sachen
    • Daher ist auf sie das Fundrecht, §§ 959 ff. BGB anwendbar.
    • Verwahrungspflicht 6 Monate
    • Pflicht Fundtier bei der Behörde „abzuliefern“ und Fund anzuzeigen
    • Folge: Aufwendungsersatz des Finders oder Verwahrers
  • Kommunen sind zur Verwahrung von Fundtieren verpflichtet, d.h. der artgerechten
    Unterbringung und Versorgung (ähnlich Winterdienst)
  • Sie können aber Dritte – z.B. Tierschutzverein als Verwaltungshelfer – beauftragen.
    • Dafür haben Sie die anfallenden Kosten zu tragen.
    • Gibt es keinen Vertrag, kann der Tierschutzverein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung
    ohne Auftrag haben.
  • Fundrecht setzt ein verlorenes Tier aus, das besitzlos, aber nicht herrenlos ist.
  • Es muss also jemandem (mutmaßlich) gehören
  • Aber sich außerhalb dessen Herrschaftsbereich befinden; ob das Tier zurückgefunden
    hätte, steht nicht in Frage, weil der Finder das nicht wissen kann.
  • Dauerhafter Verlust, nicht nur vorübergehendes Zurücklassen
  • Auch (endgültiges) Aussetzen gilt als dauerhaftes Verlieren
  • Fund, d.h. Inbesitznahme durch einen Finder, nicht notwendig ist, dass das Tier aus
    freiem Willen „zuläuft“

  Aktuelle Rechtsprechung

Urteile zu Fundrecht:

  • OVG Meck-Pomm 30.1.2013 (1): Anscheinsfundtier – positiver Nachweis nicht nötig
  • • BVerwG I 26.4.2018 (4): als Fundtier ist auch willentlich ausgesetztes Tier zu behandeln
    • BVerwG II 27.2.2020 (5): kein Fundtier bei nur kurzfristigem Zurücklassen; dafür wäre
       Zuständigkeit des     Veterinäramtes gegeben
  • §§ (+) AZ: 11 LB 267/11(1) AZ: 3 L 93/09; (2) AZ 4 K 29/13; (3) AZ: 2A 890/17; (4) 3 C 5.16; (5) AZ: 3 C 11/18

 Frei lebende Katzen:

   Es gibt viele offene Fragen:
• Status: Haustier oder Wildtier?
• Herrenlos oder nur besitzlos?
• Anscheinsfundtier?
• Zuständigkeit der Veterinärbehörde?

  • Verantwortung durch Füttern?
  • → Privatperson vs. Tierschützer,→ Eigentumserwerb durch Füttern?→ Halterpflichten? Tierarzt – Weiterfüttern -Kastration!

Stadttauben:

Stadttauben sind Heimtiere – im Fundrecht gleich zu behandeln wie Hund und Katze

https://www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2021/11/Rechtsgutachten_Stadttaubenschutz-rechtlicherstatus-kommunale-Pflichten-und-Zustaendigkeiten_Arleth_2021-10.pdf

Modell Meck-Pomm:

Seit Fundtiererlass Mecklenburg-Vorpommern vom 2.7.2020* gelten frei lebende Katzen
als Fundtiere, auch wenn sie an Futterstellen versorgt werden.

TSV erhalten dann eine Pauschale pro Tag und Tier.

* Mecklenburg-Vorpommern - Ministerium für Inneres und Europa | Verwaltungsvorschrift (Mecklenburg-Vorpommern) | Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum
Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere) | i. d. F. v. 02.07.2020 | gültig ab 14.07.2020 (landesrecht-mv.de)

Katzen
Tierheim 6,00 - 9,00 €
Pflegestelle 3,00 - 4,50 €

betreute Futterstelle* 2,00 - 3,00 €

Möglichkeiten der Kostenerstattung:

Vertrag mit Einzelabrechnung

unterschiedliche Tagessätze
unterschiedliche Dauer der Erstattung (BGB: 6 Monate)
Übernahme Tierarztkosten (komplett, Kastration, chippen)
Meldung des Fundtieres
Gegenrechnung Vermittlungsgebühr
unterschiedliche Abrechnungsintervalle (monatlich, quartalsweise)
Fazit: fair, aber aufw
ändig

Pauschalvertrag
feste Summe

Einwohnerpauschale
pro-Kopf-Abrechnung Ermittlung von Tagessätzen
Tierarztkosten (inkl. Medikamente)
Personalkosten
Betriebskosten (Energie)
Reinigungskosten
Streu
Futter
Vorhaltekosten (z.B. Zimmer freihalten für evtl. Fundtiere)
Rauminstandhaltungskosten
Miete/Pacht
Grundsteuer (bei Eigentum)

BOB (Programm des Deutschen Tierschutzbundes zur Ermittlung von Tagessätzen)

Ist unsere Fundtierbetreuung kostendeckend?

Ja: Gut!     Nein: HANDLUNGSBEDARF!

Warum machen wir es dann?
Brandenburg hat 413 Kommunen
jede Kommune verhandelt einzeln ihren Vertrag
Vertrag kündigen?
Wer übernimmt dann die Fundtierbetreuung?

Tierschutz im Grundgesetz

Fundtiere sind kommunale Pflichtaufgabe! Art. 20a Grundgesetz
a) Gespräch mit Verwaltung (Ordnungsamt, Bürgermeister)
b) Stadtverordnete/Gemeindevertreter

Leere Stadtkasse berechtigt nicht zur Ablehnung von Pflichtaufgaben (Fundtiere)!

Beispiel aus letztem Tierschutztelegramm:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 Tier gefunden, was nun?

Meldung Ordnungsamt
Abgabe bei Ordnungsamt
Notfallnummer Ordnungsamt
Polizei
Fundtiermeldung
Fundtierunterschlagung
Gemeindefreies Gebiet: Landratsamt
BAB oder BAB-Raststätte: Autobahnmeisterei

Formulare: Fundtieranzeige und Fundtiervertrag sind im internen Bereich auf der Homepage des Deutschen Tierschutzbundes abrufbar.

 

Das Modell Meck-Pomm wirft zahlreiche Probleme auf:

  • Besitz erfordert Sachherrschaft, d.h. Zugriff auf die Tiere
    • Unklar: was passiert nach 6 Monaten? Eigentumsübergang?
    • Verordnung gilt nicht bei „gezielten Maßnahmen“ zur Auflösung „bereits bekannter
    Populationen“

• Diverse Kommunen weigern sich, das umzusetzen (weil mutmaßlich nicht rechtswirksam)
• Frage: wenn es (fiktive) Fundtiere sind, darf man Tiere dann noch kastrieren?
• Besteht dann weiterhin Anspruch auf Kastrationsfonds der Länder?

Fazit:

Besser wir bleiben bei der Aufteilung Fundtier – gehaltenes Tierschutztier und frei lebende
Katze als herrenloses Tierschutztier.
Das entspricht besser den intendierten Rechtsfolgen des Fundrechts einerseits und § 16a
TSchG und § 13b TSchG
Es fehlt allerdings eine eindeutige Zuordnung zum Veterinäramt in § 13b TSchG („Eine
Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen,
insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht
ausreichen.“) – richtigerweise wären unmittelbare Tierschutzmaßnahmen v.a.
Heilbehandlungen direkt übers LRA abzurechnen, Kastrationen als Präventivmaßnahmen
über Landesfördermittel.

Was ist eine herrenlose Katze

• Mülldeponie Katzenkolonie => Ja aber
• Bauernhofkatzen => NEIN!

 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!